Machen Schnelltests den Lockdown im Einzelhandel verfassungswidrig?

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/einzelhaendler-klagen-gegen-corona-lockdown-und-wollen-oeffnen-17213734.html

Die Einzelhändler klagen gegen die Lockdown-Anordnungen der Bundesregierung und der Landesregierungen. Recht haben sie – aber ob der Weg, die Lockdown-Verordnungen in ihrem Bestand anzugreifen, der richtige ist, ist fraglich. Ein Verwaltungsgericht wird sich möglicherweise schwertun, die Dämme zu öffnen. Es kann ja keine Schutzmaßnahmen verhängen. Eine Norm ist im übrigen schon dann verfassungsgemäß, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden kann. So könnte das Gericht die Klagen ablehnen, obwohl es den Lockdown in der weiten Form für verfassungswidrig hält.

Der Einzelhandel wäre daher auf dem wesentlich sichereren Weg, wenn die Unternehmen bei den örtlichen Behörden Genehmigungsanträge auf Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen stellen würden, z.B. indem sie Schnelltests durch speziell geschultes Personal durchführen + die Einhaltung der AHA-Regeln garantieren. Eine/ein Corona-Beauftragte/-r pro Schicht, z.B. der/die Betriebs-Ersthelfer/-in, ist schnell geschult. In diesem Fall tun die Verwaltungsgerichte sich möglicherweise wesentlich leichter, eine Ablehnung im Einzelfall auch mal aufzuheben. So könnten die Einzelhändler die Öffnung schneller, effizienter, rechtssicherer und auch nachhaltiger durchsetzen – und gleichzeitig einen Beitrag zur Identifizierung unerkannt positiver spreader leisten, die dann an die Testzentren zur endgültigen Klärung, etwa über einen PCR-Test, weiter geleitet werden könnten. Die Verwaltungsgerichte kennen ihr  Verfassungsrecht sehr gut und wenden es auch an, was sie gerade wegen der Corona-Beschränkungen in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt haben. Wenn von einer Gruppe von Menschen keine meßbare Gefahr ausgeht, darf man die Freiheitsrechte anderer Betroffener – insbeondere die Berufsausübungsfreiheit und das Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Enzelhändler – nicht beschränken und schon gar nicht auf Null. Das wäre schnell übermäßig und damit verfassungswidrig. Mein Rat wäre daher: Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen (Testen + AHA-Regeln) örtlich beantragen, Lockdown-Verordnung verfassungskonform auslegen und einen konkreten Ablehnungsbescheid dann örtlich angreifen.

Der Erste in jeder Stadt hat den Werbeeffekt!

Viel Erfolg!

„Si tacuisses!“ oder: „Wer im Glashaus sitzt, soll nicht so laut brüllen“

Bei der Forderungsdurchsetzung gegen einen akut insolvenzgefährdeten Geschäftspartner kann ein insolvenzrechtlich unerfahrener Anwalt nur Fehler machen. Dies hat jetzt ein Anleger-Anwalt erfahren, der sich mit dem Insolvenzrecht ganz offensichtlich nicht auskannte.

In einem vom BGH jetzt entschiedenen Schadensersatzfall eines Mandanten gegen seinen Anwalt ging es um eine Fondsgesellschaft, die ein Schneeballsystem entwickelt und damit eine Vielzahl von Anlegern vorsätzlich geschädigt hatte („Göttinger Gruppe“). Der betroffene Anwalt hatte das Mandat von einer Vielzahl von Anlegern, deren Interessen er gegenüber der Fondsgesellschaft zu vertreten hatte. Er war insbesondere beauftragt, längst überfällige Ausschüttungen zu realisieren. Für den hiesigen Kläger hatte er artig einen Auszahlungstitel erstritten. Anstatt aber dann auch gleich die Zwangsvollstreckung zu betreiben und auf die 3-monatige Anfechtungsfrist zu spekulieren, schloss er 4 Monate später und an Stelle der Zahlungen mit der Fondsgesellschaft eine Vertrag über Verpfändung von Aktien. Die Aktien wurden 1 Jahr später veräußert und seine Mandanten erhielten im Ergebnis € 5 Mio. ausgeschüttet, was aber nur einem Bruchteil der fälligen Forderungen entsprach.

Weitere 6 Monate später beantragte er für einen mitvertretenen Gläubiger deshalb die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Betrugsgesellschaft. In dem Antrag legte er ausführlich dar, dass und warum die Gesellschaft bereits seit mindestens 1 Jahr insolvenzreif war. Damit hatte er sich und seinen Anlegern ein doppeltes Grab geschaufelt:

  • Zum einen hätte er die Mandanten darauf aufmerksam machen und es ihnen überlassen müssen, ob sie die Kosten für die Titulierung trotzdem aufbringen wollten. Das hat jedenfalls der BGH in seinem Urteil vom 07.09.2017, Az. IX ZR 71/16 entschieden. Das ist jetzt nicht so furchtbar überraschend.
  • Viel schlimmer war die Entscheidung, den Insolvenzantrag zu stellen. Das hätte er besser gelassen, denn dadurch hat er dem Insolvenzverwalter gegenüber dokumentiert, dass er bei Realisierung der € 5 Mio. bereits seit geraumer Zeit positive Kenntnis von der Zahlungseinstellung hatte. Diese Kenntnis wurde den Mandanten zugerechnet. Da die Verpfändung von Aktien an Stelle der Zahlungen des weiteren inkongrunet war, hatte er das Anfechtungsgrab für seine Anleger geschaufelt und der Insolvenzverwalter musste nur noch den Sargdeckel draufmachen.

„Die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen einerseits und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen andererseits hat der Anwalt zu kennen“, so der BGH. Er hat den Fall zurückverwiesen, weil noch nicht geklärt war, ob eine zügige Zwangsvollstreckung ebenfalls zur alsbaldigen Insolvenzverfahren geführt hätte oder ob die Betrugsfirma zumindest noch die 3-Monatsfrist überlebt hätte. Die Fallgestaltung sprach dafür.

FAZIT:

Wer in der Insolvenznähe eines Schuldners taktische Anträge stellt, sollte sich besser sehr gut auskennen mit dem Insolvenzverfahren oder die Füße stillhalten. „Si tacuisses“, wie der Lateiner sagt, oder auf Deutsch: Schweigen wäre hier mal wieder Gold gewesen.

Gesetz zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen verabschiedet

Der Gesetzgeber am 27.06.2017 noch rechtzeitig vor der Sommerpause (und knapp vor dem Ende der Legislaturperiode) die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gesetzlich geregelt. Bislang gab es dafür nur einen Ministerialerlass, den der Bundesfinanzhof für rechtswidrig gehalten hatte (BFH, Urteil v. 28.11.2016 – GrS 1/15). Daraufhin konnten sämtliche Insolvenzpläne, die typischerweise einen umfangreichen Forderungserlass zum Inhalt haben, nicht mehr rechtssicher kalkuliert werden.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 2074 ff.) hat der Gesetzgeber nun nicht nur die Gesetzeslücke um die „cum-ex“-Geschäfte geschlossen, sondern auch die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen endlich auch gesetzlich geregelt (Art. 2 des Gesetzes).

In § 3a Abs. 1 n.F. EStG heißt es deshalb künftig:

„Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“

Und bei der Skala des Verlustverbrauchs gem. § 3a Abs. 3 n.F. EStG heißt es in Ziff. 4:

„Bei der Verlustermittlung [nach § 15b EStG, Anm. d.R.] bleibt der Sanierungsertrag künftig unberücksichtigt.“

Das Gesetz wurde am 4. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt allerdings erst in Kraft, sobald die EU-Kommission festgestellt hat, dass diese Regelung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Und was passiert mit den Alt-Fällen?

Der BFH hat am 23.08.2017 ausgeurteilt, dass für Altfälle, also für Fälle, in denen ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen worden sind, weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27.03.2003 oder vom 27.04.2017 in Betracht kommen.

(BFH, Urt. v. 23.08.2017 – X R 28/15)

In dem neuen Gesetz gibt es folgende Regelung dazu:

§ 52 EStG wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) § 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.
Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“

Hier ist der Link zum Gesetz:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2074.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2074.pdf%27%5D__1505922601936

Am 30.09. läuft die Frist für die USt.-Vergütung für Kostenrechnungen aus dem EU-Ausland ab

Werbungskosten, die Ihnen z.B. bei einer Geschäftsreise ins EU-Ausland oder als Messeaussteller im EU-Ausland entstehen, enthalten Umsatzsteuer. Im Inland würden Sie diese – soweit die betriebliche Veranlassung belegt ist – im Rahmen des Vorsteuerabzugs problemlos gegenüber dem Fiskus geltend machen. Aber wie sieht das bei Ausgabebelegen aus – sagen wir – Frankreich, aus?

Dise USt-Anteile können selbstverständlich ebenfalls zur Erstattung vorgelegt werden, aber nicht in Deutschland, sondern in dem Land, in dem sie entstanden sind. Dafür ist in Deutschland ein sog. „Vergütungsverfahren“ vorgesehen (Abschn. 18g UStAE). Die Erstattungsfähigkeit selbst und natürlich auch ihre Höhe richten sich dabei nach dem ausländischen USt.-Recht (Recht des Rechnungsausstellungsorts).

Der Antrag wird nur in elektronischer Form vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis („www.bzst.de“) entgegen genommen. Manche Länder verlangen ab einem Erstattungsbetrag von € 1.000,- (bei Kraftstoffrechnungen € 250,-) elektronische Kopien der Originalrechnungen, ggfls. den Einfuhrbeleg.

Die Mindestvergütung beläuft sich auf € 50,-, aber Sie können sammeln. Die Abgabefrist endet erst am 30.09. des Folgejahres (eingehend beim BZSt.!).

Das war’s.

Also: Nicht verzichten – üben! 🙂

Bei Umsatzsteuererstattungen innerhalb und außerhalb der EU hilft Ihnen die Kanzlei BRENNER in Bonn/Saarlouis. Auch eine Vorfinanzierung ist möglich. Sprechen Sie uns bitte ganz unverbindlich an.

Internationales

AEUV

(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. EG-Vertrag)

Art. 49

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind […] verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines (anderen) Mitgliedstaats ansässig sind.

Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.