Insolvenz von Selbständigen wegen COVID? Zügige Restschuldbefreiung weiterhin nur durch Insolvenzplan möglich

In aller Eile hat der Deutsche Bundestag zum 01.01.2021 etliche Gesetze in Kraft gesetzt, mit der das Insolvenzverfahren in Deutschland erheblich verändert wurde. Dazu gehörte – ganz unabhängig von der COVID-Pandemie – das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 20.12.2020. Mit diesem Gesetz werden Personen, die sich verschuldet haben, binnen 3 Jahren nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit. Damit hat der Gesetzgeber die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU-RiLi 2019/1023) umgesetzt. Die Regelungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gelten in Deutschland nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das war zunächst unstritten und sollte nur für ein paar Jahre probehalber gelten. Diese Befristung für Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Bundesregierung einbauen wollte, hat der Bundestag aber nicht übernommen, so dass jetzt alle natürlichen Personen in den Genuß dieser Regelung kommen.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre tritt  auch ohne irgendeine finanzielle Beteiligung des Schuldners ein, und zwar  rückwirkend auch für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Damit können auch diejenigen Personen bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die noch im 4. Quartal 2020 durch die Covid-19-Pandemie einen Insolvenzantrag stellen mussten. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 (einschl.) beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

Anders als bislang ist es für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren jetzt nicht mehr notwendig, dass die Personen Tilgungs- und Kostenbeiträge leisten. D.h.: auch wer seinen Gläubigern gar nichts mehr anbieten kann, ist 3 Jahre nach der Eröffnung von allen Schulden befreit. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Selbständige können weiterhin selbständig bleiben, sie müssen in der sog. Wohlverhaltensphase lediglich den Beitrag leisten, der dem pfändbaren Anteil eines entsprechenden Angestelltengehalts entspricht. Alle darüber hinausgehenden Gewinne dürfen sie behalten.

Mit dem neuen Gesetz soll verschuldeten Personen ein schnellerer Neuanfang ermöglicht werden. Das ist natürlich interessant für alle Selbständigen, ob Handwerker, Eventveranstalter, Boutiquebesitzerin, Arzt oder Zahnarzt: „Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens, statt wie bisher sechs Jahre, sorgt dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können“, so das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

IST das so?

Die Wohlverhaltensphase beginnt erst, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Das Verfahren selbst ist nach wie vor problematisch, weil hier das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wird. Bis dato waren die Betriebsmittel von Selbständigen, also alles, was der selbständige Unternehmer/Handwerker für seine Erwerbstätigkeit benötigt, von der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgenommen (§§ 36 InsO, 811 ZPO). Davon sind landwirtschaftliche Betriebe und Apotheken allerdings leider ausgenommen. Den Landwirten und Apothekern kann im Insolvenzverfahren deshalb der gesamte Betrieb bis zu letzten Heugabel / bis zur letzten Pipette unter den Händen wegverkauft werden. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird diesen Unternehmern durch das Insolvenzverfahren somit abgeschnitten. Warum gerade diesen Berufsgruppen die Existenzgrundlage entzogen werden muss, bleibt rätselhaft. Apothekern ist es sogar gesetzlich verboten, die Apotheke im Insolvenzverfahren überhaupt weiter zu betreiben (§ 7 Apothekengesetz) – die Aufsicht der Insolvenzverwalter ist bei Apothekern offenbar besonders gefährlich! Das ist schon heute verfassungsrechtlich höchst bedenklich, denn die notwendigen Betriebsmittel dienen der Existenzsicherung und werden dem Kernbereich der Berufsausübungsfreiheit zugeordnet. Die Bundesregierung (in Person des Justizinisteriums) setzt jetzt aber noch einen drauf, indem sie diese verfassungswidrige Praxis nach Art. 1 des Gesetzentwurfs des Justizministeriums zum Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchG) demnächst auf alle Berufsgruppen ausdehnen will. Der Schraubenzieher des Installateurs, das Fahrrad des Fahrradboten, der Hammer des Hufschmieds, der Behandlungsstuhl des Zahnarztes und das Stethoskop des Arztes, alles soll dem Insolvenzverwalter künftig uneingeschränkt zur Verwertung zugewiesen werden. Was bisher nur wildgewordene Insolvenzverwalter dem Freiberufler nach Gutsherrn-Manier eigenmächtig und rechtswidrig angetan haben, wird also jetzt Gesetz werden. Das geht selbst der Insolvenzverwaltervereinigung VID zu weit, die das in ihrer Stellungnahme mit einer Deutlichkeit, die man ihr nicht zugetraut hätte, abgelehnt haben. Für einen einfacheren Neustart, den dasselbe  Ministerium den verschuldeten Menschen durch den vorgerichtlichen Insolvenzplan (StaRuG) gerade erst eröffnet hat, ist das natürlich Gift. Da weiß die eine Abteilung im Justizministerium offenbar mal wieder nicht, was die andere macht, und geht blind in deren Gefilden wildern. Der Insolvenzverwalter kann den Betrieb natürlich auch freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Das wird er aber nur tun, wenn und solange der Betrieb unlukrativ ist. Nun gut, das kriegt man hin. Allerdings hat er demnächst die Hand auf den Betriebsmitteln und ist somit in der besseren Verhandlungsposition. Gut, wer reiche (und hilfsbereite!) Verwandtschaft hat.

Fazit:

Die Restschuldbefreiung wird auf 3 Jahre verkürzt, aber das Unternehmen wird zerschlagen!

Es bleibt also dabei: Für Freiberufler und Unternehmer ist deshalb nach wie vor der Insolvenzplan die einzige Option, denn nur durch das Insolvenzplanverfahren (und geeignete Anträge) kann das Unternehmen dem Verwertungszugriff des Insolvenzverwalters entzogen werden. Außerdem sind bereits am Tag der Abstimmung sämtliche Verbindlichkeiten dauerhaft „vom Tisch“, d.h. die Restschuldbefreiung tritt erheblich früher ein. Dafür muss man also weder nach England noch nach Frankreich noch nach Österreich ausweichen. Das timing hängt ausschließlich von der guten Vorbereitung ab und ansonsten nur noch von der Terminslage bei Gericht, d.h. derzeit binnen ca. 9 Monaten. Bekommt man ein schriftliches Abstimmungsverfahren hin, geht es sogar noch schneller.

Ein Insolvenzplan ist zwar recht teuer, aber effizient, schnell und vor allem – sicher!

Mit der Gestaltung von Insolvenzplänen und der Vorbesprechung mit dem Gericht wird meine Kanzlei gerne betraut. Bei der betriebwirtschaftlichen Sanierung im Rahmen des Insolvenzplans wird die Kanzlei unterstützt von dem Sachverständigen, Herrn Dipl. Kfm. Jens Jäger https://www.svk-jaeger.de/ueber-uns/ und von der Fa. Aton advisors https://www.aton-advisors.de/d

Corona-Maßnahmen in Bonn: Schnelltests verhindern Lockdown

Für das Gebiet der Stadt Bonn hat das Gesundheitsministerium NRW per 27.03.2021 einen 7-Tage-Inzidenzwert von 111 festgestellt. Demnach gilt der durch § 16 der CoronaSchVO NR angeordnete generelle Lockdown. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn hat allerdings heute verfügt, dass von der Ausnahme deer Lockdown-Anordnung Gebrauch gemacht wird.

Das heißt, dass alle Aktivitäten, die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 aufgelistet sind, nicht eingeschränkt werden, sondern im Rahmen der allgemeinen Corona-Beschränkungen (Beschränkungen gem. §§ 2 bis 15 für Inzidenzen unter 100) wahrgenommen werden dürfen, allerdings müssen die Bürger*innen dafür ab dem 31.3.2021 zusätzlich einen tagesaktuellen (d.h. nicht älter als 24 h, § 4 Abs. 4 CoronaSchVO NRW) und von einer in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigten negativen Corona-Schnelltest mit  sich führen.

Folgende Angebote bleiben zwar im Rahmen der allgemeinen Coronaregeln aufrecht erhalten, dürfen ab dem 31.3.2021 also nur noch gegen zusätzliche Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests wahrgenommen werden:

(Paragrafen sind die der CoronaSchVO NRW idF vom 27.03.2021)

  • Bibliotheken (Präsenzbetrieb) bleiben geöffnet für Nutzer mit Negativ-Attest, § 6 Abs. 4
  • Museen, Galerien etc. mit 1 Person pro 20 qm u.a., § 8 Abs. 4
  • Sport unter freiem Himmel in Gruppen bleibt weiter für bis zu 20 Kinder unter 15 Jahren zzgl. 2 Trainer*innen oder Aufsichtspersonen zulässig (§ 9 Abs. 1, Saz 2 Nr. 3) ohne negativen Schnelltest nur für 10 Kinder (§ 16 Abs. 1 Ziff. 4),
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten etc. (§ 10 Abs. 3): Zutritt zu den geschlossenen Räumen bleibt unter den allgemeinen Coronabeschränkungen des § 10 Abs. 3 offen für Personen mit tagesaktuellem negativen Schnelltest,
  • Einzelhandel + Reisebüros (§ 11 Abs. 3): dürfen mit Terminbuchung, Flächenbegrenzung (1 Kunde pro 40 qm) geöffnet bleiben, wenn die Kund*innen zusätzlich einen negativen Schnelltest mit sich führen,
  • Verkaufslokale Handwerk + Diensleistungsgewerbe bleiben unter den Beschränkungen des § 12 Abs. 1 geöffnet für Kund*innen mit negativem Schnelltest,

Für die Anbieter von Dienstleistungen, auch medizinische und pflegerische (!) und Handwerksleistungen enthält die Allgemeinverfügung eine besondere Vorschrift in Ziff. II:

Die Vorschrift ordnet an, dass die Wahrnehmung (gemeint ist wohl: die Ausübung) aller Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann nur bei Vorlage eines tagesaktuellen Negativ-Tests erfolgen darf. „Das gilt insbesondere auch für Friseure„, so der Verfügungstext (als wüßten die das nicht selbst!). Das heißt:

Physiotherapeuten, ambulantes Pflegepersonal, Podolog*innenFamilienpfleger*innen etc. brauchen also täglich einen bestätigten Schnelltest, die Patienten jedoch nicht (!?)

Handwerker und Monteure sowie Haushaltshilfen brauchen den Schnelltest demnach nicht, weil sie den Mindestabstand von 1,5 m grundsätzlich einhalten können; sie sind trotzdem nach wie vor vom Lockdown befreit. Sie müssen nur nach wie vor Schutzmasken tragen und Abstand halten, Hände desinfizieren und die allgemeinen Hygieneregeln einhalten.

https://www.bonn.de/themen-entdecken/gesundheit-verbraucherschutz/coronavirus.php#Aktuelles-2C_Allgemeinverf-C3BCgungen-2C_Verordnungen_und_Videos

Machen Schnelltests den Lockdown im Einzelhandel verfassungswidrig?

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/einzelhaendler-klagen-gegen-corona-lockdown-und-wollen-oeffnen-17213734.html

Die Einzelhändler klagen gegen die Lockdown-Anordnungen der Bundesregierung und der Landesregierungen. Recht haben sie – aber ob der Weg, die Lockdown-Verordnungen in ihrem Bestand anzugreifen, der richtige ist, ist fraglich. Ein Verwaltungsgericht wird sich möglicherweise schwertun, die Dämme zu öffnen. Es kann ja keine Schutzmaßnahmen verhängen. Eine Norm ist im übrigen schon dann verfassungsgemäß, wenn sie verfassungskonform ausgelegt werden kann. So könnte das Gericht die Klagen ablehnen, obwohl es den Lockdown in der weiten Form für verfassungswidrig hält.

Der Einzelhandel wäre daher auf dem wesentlich sichereren Weg, wenn die Unternehmen bei den örtlichen Behörden Genehmigungsanträge auf Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen stellen würden, z.B. indem sie Schnelltests durch speziell geschultes Personal durchführen + die Einhaltung der AHA-Regeln garantieren. Eine/ein Corona-Beauftragte/-r pro Schicht, z.B. der/die Betriebs-Ersthelfer/-in, ist schnell geschult. In diesem Fall tun die Verwaltungsgerichte sich möglicherweise wesentlich leichter, eine Ablehnung im Einzelfall auch mal aufzuheben. So könnten die Einzelhändler die Öffnung schneller, effizienter, rechtssicherer und auch nachhaltiger durchsetzen – und gleichzeitig einen Beitrag zur Identifizierung unerkannt positiver spreader leisten, die dann an die Testzentren zur endgültigen Klärung, etwa über einen PCR-Test, weiter geleitet werden könnten. Die Verwaltungsgerichte kennen ihr  Verfassungsrecht sehr gut und wenden es auch an, was sie gerade wegen der Corona-Beschränkungen in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt haben. Wenn von einer Gruppe von Menschen keine meßbare Gefahr ausgeht, darf man die Freiheitsrechte anderer Betroffener – insbeondere die Berufsausübungsfreiheit und das Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Enzelhändler – nicht beschränken und schon gar nicht auf Null. Das wäre schnell übermäßig und damit verfassungswidrig. Mein Rat wäre daher: Öffnung unter bestimmten Voraussetzungen (Testen + AHA-Regeln) örtlich beantragen, Lockdown-Verordnung verfassungskonform auslegen und einen konkreten Ablehnungsbescheid dann örtlich angreifen.

Der Erste in jeder Stadt hat den Werbeeffekt!

Viel Erfolg!

KV/ZA – § 103 Abs. 3a SGB V – Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes – Gemeinschaftspraxis – Praxiskauf – Verbrauch des Nachbesetzungsantrags durch Rücknahme – Voraussetzungen für erneutes Nachbesetzungsverfahren – Gesundheitsstrukturgesetz

BSG, Urt. v. 12.02.2021

Gelsenkirchen – Um künftig im Rahmen einer überörtlichen orthopädischen Berufsausübungsgemeinschaft („BAG“) tätig zu werden, beantragte ein Mitglied der BAG, der Orthopäde Dr. We., beim Zulassungsausschuss („ZA“) der KV Westfalen-Lippe, seinen Vertragsarztsitz an den Vertragsarztsitz eines andernorts niedergelassenen Orthopäden am Zielort zu verlegen. Gleichzeitig sollte der am Zielort zugelassene Orthopäde auf seine Zulassung verzichten und die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zu Gunsten der BAG beantragen. Diese wollte den Praxissitz nicht selbst, sondern durch den abgebenden Orthopäden als angestelltem Arzt weiter betreiben.

Der ZA hatte gem. § 103 Abs. 3a, Satz 3 SGB V zunächst darüber zu entscheiden, ob der KV-Sitz am Zielort wegen der Versorgungslage überhaupt fortführungsbedürftig war. Nachdem das bejaht wurde, fand die Ausschreibung durch die KV statt. Es bewarben sich die BAG und der Kläger (Dr. Wi.), der die Kassenzulassung am Zielort  persönlich ausüben wollte.

Der ZA traf seine Auswahlentscheidung zugunsten der BAG. Die KV genehmigte dieser daraufhin, den Vertragsarztsitz des abgebenden Orthopäden zu übernehmen und die Praxis künftig mit diesem als angestelltem Arzt fortzuführen. Der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Berufungsausschuss zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Dagegen klagte Dr. Wi. Vor dem Landessozialgericht.

Nachdem dieser Klage erhoben hatte, nahm der abgebende Arzt seinen Antrag auf Nachbesetzung jedoch wieder zurück, und beendete die Situation damit vorzeitig. Die Klage des abgelehnten Mitbewerbers, die ursprünglich zulässig gewesen war, wurde somit nachträglich unzulässig. Die Klage wurde vom Sozialgericht denn auch als unzulässig abgewiesen. Dagegen wandte sich Dr. Wi. mit der Sprungrevision zum BSG mit dem Argument, die Rücknahme des Antrags sei unwirksam, da ansonsten einem missbräuchlichen Einfluss des abgebenden Arztes auf das Ausschreibungsverfahren Tür und Tor geöffnet sei. Die Revision des Dr. Wi. zum BSG hatte jedoch keinen Erfolg:

Das Nachbesetzungsverfahren dient den Interessen des abgabewilligen Arztes bzw. seiner Erben. Die Interessen der Bewerber um den Sitz sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Auswahl unter ihnen nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolgt. Auch ein vom ZA ausgewählter Bewerber hat im Verhältnis zum abgabewilligen Arzt immer nur eine tatsächliche Chance auf die Übernahme von Praxis und Vertragsarztsitz, aber keine Rechtsposition, kraft derer die Durchführung des Verfahrens gegen den Willen des abgebenden Arztes verlangt werden könnte“, so das BSG. Ein Bewerber, der nicht ausgewählt worden sei, könne demnach erst recht keine schutzwürdige Rechtsposition erwerben.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_02_12_B_06_KA_19_18_R.html

Fazit:

Ein abgabewilliger Arzt hat jedoch bis zur rechtkräftigen Bestellung eines Bewerbers durch die KV die Möglichkeit, das Nachbesetzungsverfahren durch Rücknahme seines Antrags jederzeit zu beenden. Er darf sich dabei zwar von Überlegungen leiten lassen, die sich auf die Person des Bewerbers beziehen; das ist aber gefährlich, denn das Ausschreibungsrecht ist nach Rücknahme des Antrags grundsätzlich erst einmal verbraucht. Der antragsrücknehmende Arzt läuft daher Gefahr, dass die Übergabe ein- für allemal scheitert, wenn er den Antrag nach der Auswahlentscheidung des ZA wieder zurücknimmt oder dem ausgewählten Arzt die Praxis dann doch nicht verkauft, etwa weil ihm der Kaufpreis dieses Kandidaten zu niedrig erscheint, und der nicht ausgewählte Kandidat mehr geboten hatte.

Vorliegend führte die Rücknahme des Ausschreibungsantrags also notwendigerweise zum Scheitern des gesamten Nachbesetzungsverfahrens. Eine erneute Ausschreibung ist nur möglich, wenn für die Rücknahme des Antrags billigenswerte Gründe angeführt werden können. Die Absicht, auf die Auswahl eines bestimmten Nachfolgers hinzuwirken, ist grundsätzlich kein solcher Grund. Auch ob ein zu niedriger Kaufpreis ein solches Kriterium sein kann, ist fraglich. Mit der Rücknahme des Antrags stand das gesamte BAG-Konstrukt somit wieder infrage. Die Rücknahme wird dennoch wohl überlegt gewesen sein. Denn mit der Antragsrücknahme hatte der abgebende Orthopäde immerhin auch auf die Klageerhebung durch den Mitbewerber reagiert, die ein langjähriges sozialgerichtliches Verfahren und somit auch einen langjährigen Schwebezustand bezüglich der Nachbesetzung seines Sitzes und seiner Angestelltentätigkeit in der BAG ausgelöst hatte. Das könnte durch ein erneutes Ausschreibungsverfahren verhindert werden, so die Hoffnung. Das BSG deutete im vorliegenden Fall in der Tat an, dass in dieser Motivation, nämlich der Abkürzung eines jahrelangen Schwebezustandes, tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Abgebenden für ein erneutes Nachbesetzungsverfahren liegen könnte.

Dieser Hinweis des BSG-Senats wird Schule machen, denn der zeitliche Schwebezustand ist bei „Konkurrenten“-Klagen im Nachbesetzungsverfahren immer gegeben. Fraglich ist, wie die Konkurrenz dieses Instrument künftig nutzen wird. Im vorliegenden Fall wird die BAG in einem zweiten Nachbesetzungsverfahren die Chancen, die durch § 103 Abs. 4, Satz 5, Ziff. 1 – 9 eröffnet werden, nutzen und gut vorbereiten wollen.

Die Höhe des Kaufpreises, also das wirtschaftliche Interesse des abgebenden Arztes bzw. seiner Witwe, sind jedenfalls kein Kriterium für die Auswahl durch die KV. Die Praxis als Wertanlage scheidet somit seit Einführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) als Kriterium für die KV’en aus. Auch Kinder sind als Nachfolger nicht gesetzt, es sei denn, sie waren – wie jede/-r angestellte Ärztin/Arzt – bei Eintritt des Erbfalles bzw. bei Abgabe des KV-Sitzes bereits seit mindestens 3 Jahren als Angestellte in der Praxis der Eltern tätig.

https://www.aerztezeitung.de/Politik/Das-hat-das-Gesundheitsstrukturgesetz-gebracht-286232.html

§ 103 Abs. 3a SGB  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__103.html

1Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet, und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. 2Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. 3Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. 4Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. 5Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. 6Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. 7Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. 8Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. 9Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. 10§ 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. 11Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. 12Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. 13Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. 14Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.“

  • 103 Abs. 4 Satz 5 Ziff. 6:

„Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,

  1. bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.“

Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren, Änderungen der Insolvenzordnung u.a.

Am 18./19.02.2021 hat unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Georg Bitter eine Online-Veranstaltung des Zentrum für Insolvenz und Sanierung der Universität Mannheim stattgefunden, die sich schwerpunktmäßig mit den Änderungen der Insolvenzordnung befasst hat, die seit dem 1.1.2021 in Kraft getreten sind. StaRuG, COVInsAG, SanInsFoG – in der Veranstaltung wurde das Ausmaß der Änderungen deutlich, die – vor allem im Hinblick auf Ausnahmen-Ausnahmen und Zeitraum-Regelungen – auch für Fachleute kaum noch zu überblicken sind.

Die Grundzüge der Neuerungen wurden von dem Autor im Justizministerium, Herrn Bornemann, vorgestellt. Sodann ging es um Themen wie

  • die Eigenverwaltung nach neuem Recht, die erheblich erschwert wurde,
  • das Restrukturierungsverfahren, seine Chancen und (Un-)Möglichkeiten,
  • die Auswirkung auf Verträge
  • die Erwartung der Beteiligten an die neuen/alten Restrukturierungsrichter*innen
  • die Anfechtungs“privilegien“ und ihre Unklarheiten sowie

last but not least

  • die Pflichten und die Haftung der Geschäftsführer nach den neuen Regeln.

Gerade zu letzterem Punkt wurde deutlich, wie gut ein Geschäftsführer orientiert sein muss, um in der Krise seines Unternehmens unbeschadet und straffrei zwischen Skylla und Charybdis hindurch zu navigieren.

Letztlich war das Auditorium sich darüber einig, dass die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Rolle künftig wesentlich ernster nehmen müssen, indem sie ihre Klienten auch ohne besonderen Beratungsvertrag auf mögliche Insolvenzantragspflichten hinweisen müssen.

An dieser Stelle werden in Zukunft einzelne Beiträge zu den brisatnen Themen erscheinen.

Hier ist noch das Programm der sehr aufschlussreichen Veranstaltung:

https://www.uni-mannheim.de/zis/veranstaltungen/sonderveranstaltung-zur-reform-2021/

Swiss gategourmet’s Londoner Restrukturierungsplan bekommt keine Anerkennung in der Schweiz

17.02.2021 – London

Der High Court of Justice hat heute entschieden, dass das neue britische Restrukturierungsverfahren tatsächlich ein Insolvenzverfahren im Sinne des Luganer Abkommens ist. Damit unterliegt es nicht der Anerkennungspflicht durch die Vertragsstaaten, z.B. durch die Schweiz.

Die Schweiz erkennt traditionell keine ausländischen Insolvenzverfahren an. Weder Gerichtsentscheidungen wie die Restschuldbefreiung werden anerkannt noch die Legitimität von ausländischen Insolvenzverwaltern, die in der Schweiz nicht einmal klagebefugt sind (Ausnahmen gelten lt. einiger alter Staatsverträgen nur für deutsche Insolvenzverwalter, die in den ehemaligen Königreichen Württemberg, Bayern und Sachsen ansässig sind!). Das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren, um das es im Falle der Fa. gategourmet geht, wurde von allen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt (in Deutschland zuletzt!), um Unternehmen in der Krise zu helfen, ihre (oder einzelne) Alt-Verbindlichkeiten abzuschütteln, ohne dass sie zwingend ein – meist toxisches – Insolvenzverfahren beantragen müssen. Es ähnelt in wesentlichen Zügen der französischen „procédure de conciliation“. In England geht es auf das berühmte „scheme of arrangement“ zurück, das in der Beraterszene sehr empfohlen wurde. Deshalb ging man nach London. Dieses „scheme“ war ein gläubigerbestimmtes Verfahren, das einen (teilweisen) Verzicht von Forderungen und eine Einigung über dingliche Sicherheiten zum Gegenstand hatte. Es konnte somit zivilrechtlich angeknüpft werden. Ein Vergleich, der in einem solchen „scheme“ abgeschlossen – und gerichtlich bestätigt – wurde, konnte deshalb auf Basis des Luganer Abkommens (einem Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheiden zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen auf der einen Seite, und der EU auf der anderen Seite) als zivilrechtliches Verfahren eingeordnet werden, sodass die Entscheidung eines englischen Gerichts von der Schweiz ohne Weiteres hätte anerkannt und umgesetzt werden müssen. Der Brexit hätte das nicht verhindert, weil Großbritannien sämtliche Rechtssetzungsakte der EU ausdrücklich und freiwillig in sein nationales Recht umgesetzt hatte. Diese Umsetzungsakte gelten natürlich auch nach dem Brexit fort.

Zumindest der High Court of Justice in London ist aber jetzt der Auffassung, dass ein Restrukturierungsplan neuen Rechts nicht mehr zivilrechtlich angeknüpft werden kann, sondern dass es sich um ein Insolvenzverfahren im weiteren Sinne handelt. Es kann daher nur nach der EuInsVO innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Anerkennung finden; die EuInsVO wurde von der Schweiz aber nicht gezeichnet, so dass die in der Schweiz ansässigen Gläubiger der gategourmet an den Plan nicht gebunden wären. Ihre Forderungen gelten also nicht als erlassen – außer natürlich in England. Sollte gategourmet also Vermögen in England besitzen, könnten die Gläubiger, deren Forderungen durch den Restrukturierungsplan erlassen wurden, hierauf nicht mehr zugreifen. Sollte das Vermögen hauptsächlich in der Schweiz belegen sein, brauchen die Gläubiger sich um den Forderungserlass nicht zu kümmern und können ihre Forderungen trotz eines entgegen stehenden Urteils des Londoner High Court in der Schweiz jedenfalls weiter vollstrecken. Eine mißliche Situation für gategourmet, die man aber hätte vorhersehen können.

Quelle:

https://globalrestructuringreview.com/financial-restructuring/lugano-bankruptcy-exclusion-applies-uk-restructuring-plans-english-court-rules?utm_source=Lugano+bankruptcy+exclusion+applies+to+UK+restructuring+plans&utm_medium=email&utm_campaign=GRR+Alerts

fehlerhafte Brustimplantate (PIP): TÜV Rheinland in Frankreich zu € 60 Mio. Schadensersatz verurteilt

  1. Februar 2021 – TÜV Rheinland haftet nun doch für fehlerhafte Brustimplantate (PIP) in Frankreich

10 Jahre nach dem Skandal um minderwertige Brustimplantate des inzwischen insolvent gegangenen französischen Herstellers PIP hat ein Berufungsgericht in Aix-en-Provence den TÜV Rheinland nun zur Zahlung von Entschädigungen in Höhe von € 60 Mio. verurteilt.

Das französische Handelsgericht (Cour de commerce) in Toulon hatte den TÜV Rheinland bereits im Jahre 2017 zur Zahlung von Schadensersatz in ebendieser Höhe an rund 20.000 Klägerinnen verurteilt; der TÜV Rheinland musste diese Summe auch vorläufig zahlen. Dieses Urteil wurde nunmehr vom Berufungsgericht in Aix-en-Provence bestätigt. Der TÜV Rheinland habe bei der Zertifizierung der Produktion des Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) seine Pflichten ver­letzt, so das Gericht. Das Berufungsgericht erklärte allerdings 6.205 Klagen für unzulässig, da anhand der eingereichten Unterlagen nicht sicher dargelegt werden konnte, dass den Klägerinnen das vom TÜV „zertifizierte“ Modell eingesetzt worden war. Weiteren 13.456 Klägerinnen sprach das Gericht jedoch Schadenersatz zu.

Die Fa. PIP hatte in Täuschungsabsicht geringere Mengen medizinischen Silikons eingekauft und die Rechnungen dem TÜV Rheinland präsentiert, tatsächlich aber in der weit überwiegenden Zahl der Implantate billigeres Industriesilikon verwendet. Der TÜV Rheinland hatte sich so verteidigt, dass er selbst Opfer einer Täuschung durch das Unternehmen geworden sei. Die Anwälte des TÜV waren auch der Meinung, dass die Qualität des eingesetzten Silikons selber nicht vom Prüfauftrag umfasst gewesen sei und dass man zu unangekündigten Kontrollen nicht verpflichtet gewesen sei. Das ließen die Richter*innen aber nicht gelten:

Der TÜV Rheinland sei auch nach der damals bereits geltenden Europäischen Verordnung über Medizinprodukte verpflichtet gewesen, die Herkunft des verwendeten Materials zu überprü­fen. Dazu hätten die Lagerbücher des Herstellers PIP untersucht werden müssen. Eine solche Kontrolle hätte es dem TÜV und seinem französischen Unterauftragnehmer ermöglicht, die Diskrepanz zwischen der Menge des vom einzigen zugelassenen Lieferanten bezogenen Gels und der Anzahl der hergestellten Brustprothesen festzustellen, so das Gericht. Dieser Ermittlungsauftrag hätte unange­kündigte Kontrollen zur Folge haben müssen.

Die Fa. PIP hatte weltweit rund eine Million Brustimplantate verkauft, die mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Diese wurden im Laufe der Zeit rissig, und das Industriesilikon trat in das umliegende Gewebe aus, zum Teil mit verheerenden Auswirkungen. Auch in Deutschland waren tausende Patientinnen betroffen. Die Klage einer deutschen Patientin gegen die Haftpflichtversicherung der Herstellerfirma wurde z.B. abgewiesen, weil die Versicherung die Deckung auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt hatte (sog. „Territorialklausel“). Der EuGH hatte diese Versicherungspraxis europarechtlich nicht beanstandet (Rechtssache C-581/18). Ein Prozess der AOK gegen den TÜV Rheinland läuft derzeit noch vor dem OLG Nürnberg. Nach deutschem Recht ist es unsicher, ob es eine unmittelbare Durchgriffshaftung Geschädigter gegen den TÜV als Zertifizierungsstelle geben kann. Bisher wurde dies stets abgelehnt (s. dazu unten).

In Frankreich sind noch etliche Prozesse anhängig, das aktuelle in Aix-en-Provence ist allerdings das Größte. Dem Urteil wird denn auch in Frankreich eine bahnbrechende Wirkung zugesprochen.

Im Jahr 2013 hatte das Handelsgericht von Toulon den TÜV Rheinland bereits wegen Ver­nachlässigung seiner Kontroll- und Aufsichtspflichten verurteilt, an sechs Vertreiber der PIP-Implan­tate 5,8 Millionen Euro Schadensersatz zu zahlen. Zwei Jahre später wurde der TÜV im Berufungsverfahren jedoch wieder von jeglicher Haftung freigesprochen. Das fran­zösische Kassationsgericht (Cour de Cassation) hob dieses Urteil im Jahr 2018 aber wieder auf und verwies den Fall an das Pariser Berufungsgericht, das den Fall nunmehr zu beurteilen und dabei die Erwägungen der Cour de Cassation zu berücksichtigen hat.

In einem weiteren Verfahren mit rund 2.000 Klägerinnen wird eine Entscheidung im Mai erwartet. Auch in Toulon läuft noch ein weiteres Verfahren, in dem im Sommer ein Urteil fallen soll.

Quelle: afp/aerzteblatt.de

Auch deutsche Gerichte hatten sich mit Schadensersatzfragen zu befassen, z.B. das LG und das OLG Nürnberg. In diesem Fall klagt die AOK als Kostenträgerin für Folge-Operationen einiger bei ihr versicherter Patientinnen, die sich die Implantate wieder hatten entfernen lassen müssen. (Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Brustimplantate bei Brustkrebspatientinnen, Anm. d. Autorin). Nach Auffassung des LG und des OLG Nürnberg gibt es für eine Durchgriffshaftung Geschädigter gegenüber der Prüfstelle im deutschen Recht aber keine Anspruchsgrundlage. Zum einen entfalte der Prüfauftrag selbst keinerlei Drittwirkung, und zum anderen habe der TÜV Rheinland keine Körperverletzung begangen, so die Richter. Sowohl eine vertragliche als auch eine deliktische Haftung lehnten die Richter demnach in beiden Instanzen ab. Der BGH ist etwas anderer Auffassung. Zwar bestätigte er in seinem Urteil vom 27.02.2020 (Az. VII ZR 151/18) die Auffassung des OLG Nürnberg, wonach der Prüfauftrag zwischen dem TÜV Rheinland und der Fa. PIP keine Schutzwirkung für die Patientinnen entfalte, und somit als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht komme. Der Zweck des Vertrages sei nicht auf den Schutz der Patientinnen ausgelegt, sondern diene der Eröffnung des Marktzugangs, so der BGH. Das ist richtig, denn ohne die EU-Konformitätszertifizierung gibt es kein CE-Siegel, und ohne ein CE-Siegel ist die Vermarktung schwieriger, wenngleich nicht unmöglich. Die CE-Kennzeichnung trifft aber gerade keine Aussage über Qualität und Unbedenklichkeit von Medizinprodukten und kann daher auch keine Schutzwirkung entfalten, so der BGH. Dennoch hat der BGH ausgeführt, dass die Vorschriften zum EU-Konformitätsprüfungsverfahren, das zur Erteilung des CE-Kennzeichnung führt,  gleichwohl als Schutznorm im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil die Verwender, also die Ärzte und die Patientinnen, dieser CE-Kennzeichnung faktisch eben doch ein erhöhtes Vertrauen auch und gerade was die Qualität und Unbedenklichkeit des Produkts angeht, entgegen bringen. Da demnach eine deliktische Haftung durchaus in Betracht komme, hat der BGH den Prozess an das OLG Nürnberg zurück verwiesen, das diesen Widerspruch nun auflösen muss. In Frankreich wurde die Frage der drittschützenden Wirkung offenbar im Sinne der Patientinnen gelöst.

Der Skandal um die fehlerhaften Brustimplantate hatte wieder einmal aufgedeckt, dass Medizinprodukte keinerlei Qualitäts- und Unbedenklichkeitskontrolle durchlaufen müssen, und zwar weder in Deutschland noch in ganz Europa. Im Grunde genommen kann daher in Europa jeder Heimwerker x-beliebige Implantate in seiner Garage herstellen und an Kliniken verkaufen, die diese dann ebenso unkontrolliert einsetzen könnten. Weder Hüftprothesen noch Herzkatheter noch – wie der Fall PIP zeigt – Brustimplantate werden in Deutschland auf Bruchsicherheit und Gewebeverträglichkeit hin überprüft. Das hatte bereits bei Hüft- und Kniegelenksendoprothesen zu erheblichen Gesundheitschäden bei den ohnehin gehandicapten Patient*innen geführt. Das wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Der Gesetzgeber hat sich immerhin zu der Errichtung eines Implantateregisters hinreißen lassen, wodurch Patienten schneller über Produktfehler unterrichtet werden können sollen, weil diese meldepflichtig gemacht werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/implantateregister-errichtungsgesetz.html

Eine Prävention im Sinne eines Zulassungsverfahrens ähnlich dem für Medikamente ist jedoch nach wie vor nicht vorgesehen. Dafür wäre auch die EU zuständig, und da sei die Industrie vor!

Swiss „gategroup“ goes to London to get their restructuring plan („scheme of arrangement“) sanctioned.

Die schweizerische Luftfahrt-Servicegesellschaft Gategroup hat beim High Court in London einen Antrag auf Zulassung und Genehmigung eines Restrukturuierungsplans für eine Gläubigergruppe gestellt. Während das frühere „scheme-of-arrangement“ gesellschaftsrechtlich angeknüpft werden konnte, jedenfalls soweit es shareholders betraf, wird das neue EU-Restrukturierungsverfahren, dass GB in nationales Recht umgesetzt hatte, als Insolvenzverfahren eingestuft. Das Luganer Abkommen, das die Schweiz mit der EU abgeschlossen hat, schließt Insolvenzverfahren aber aus, so dass London die Zuständigkeit ablehnen, und die Schweiz einer Entscheidung durch den High Court später die Anerkennung verweigern könnte. Der High Court wird also zunächst zu entscheiden haben, ob das Luganer Abkommen Anwendung findet oder nicht. Die Anwälte der Gategroup haben zudem vorsichtshalber vorgetragen, dass Gategroup dieses Verfahren nirgendwo anders durchführen kann als vor den englischen Gerichten, und hoffen so auf Annahme des Verfahrens. Dieses Argument war auch früher schon sehr erfolgreich vor englischen Gerichten. Britannia rules eben the waves!

In der Sache geht es wohl um die Genehmigung eines Schuldenerlasses gegenüber einer bestimmten Gläubigergruppe.

Wenn London sich für zuständig erklären sollte, wäre die Schweiz daran nicht gebunden, wenn man dort das Luganer Abkommen auf den Fall nicht für anwendbar hält. Ob eine Nation einen ausländischen Gerichtsakt anerkennt und auch im Inland umsetzt oder nicht, entscheidet jeder Staat für sich selbst, und zwar auf Basis seiner bi- und multilateralen Staatsverträge und/oder seines eigenen Internationalen Zivil- und Zivilprozessrechts.

Here’s the full article:

http://<iframe src=“https://www.linkedin.com/embed/feed/update/urn:li:share:6763775272668946433″ allowfullscreen=““ title=“Embedded post“ width=“504″ height=“479″ frameborder=“0″></iframe>

https://globalrestructuringreview.com/financial-restructuring/swiss-airline-group-seeks-convening-hearing-english-restructuring-plan?utm_source=Heads-Up%3A+Khurshid+Fazel+at+Webber+Wentzel+in+South+Africa&utm_medium=email&utm_campaign=GRR+Alerts

CovInsAG, Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer im Januar 2021?

Der Gesetzgeber hat im COVInsAG eine erneute Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Januar 2021 für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die im November oder Dezember 2020 die so genannten Novemberhilfen bantragt haben. Da der Lock-down verlängert worden ist und noch weiter verlängert werden soll, könnte die Aussetzung ebenfalls  nochmals verlängert werden.

Aber Vorsicht: Die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Insolvenzantragspflicht müssen natürlich auch erfüllt sein:

In a nutshell:

  • Am 31.12.2019 musste das Unternehmen noch zahlungsfähig gwesen sein. Dann wird vermutet, dass eine spätere Krise auf dem Lockdown beruht. Die Antragspflicht wurde für diese Unternehmen – nach Verlängerung – bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Gehen Sie also JETZT hin und stellen Sie einen Liquiditätsstatus zum 31.12.2019 (!) auf und verwahren Sie ihn gut!
  • Dann ging der Gesetzgeber weiter in die Verlängerung, aber nicht für zahlungsunfähige Unternehmen:

Seit dem 01.01.2021 haben wir deshalb folgende Situation:

  • GmbH (& Co’s), AG (& Co’s) etc. dürfen im Januar bilanziell  überschuldet, aber nicht zahlungunfähig sein! D.h. wer sich genug Kredit verschaffen konnte, um zahlungsfähig zu bleiben, muss keinen Insolvenzantrag stellen, auch wenn er hoffnungslos überschuldet ist. Das ist aber auch ohne Pandemie schon so: Wenn ein Unternehmen überschuldet ist, mit dem geliehenen Geld aber einstweilen fortbestehen kann, besteht sowieso nie eine Insolvenzantragspflicht.

Ist die Kapitalgesellschaft aber zahlungsunfähig (mit oder ohne bilanzielle Übeschuldung), dann hatte die Befreiung von der Antragspflicht am 31.12.2020 geendet und ab dem 01.01.2021 muss der Antrag gestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Novemberhilfen beantragt wurden (und demnächst auch fließen).

Das macht alles keinen Sinn. Es ist aber für einen Geschäftsführer gefährlich, weil die Situation in einem späteren Insolvenzverfahren Jahre später rückwürkend überprüft werden wird. Wird dann festgestellt, dass der GF den Antrag bereits im Januar 2021 hätte stellen müssen, wil eines der Kriterien nciht erfüllt war, wird er persönlich haftbar gemacht. Allerdiings muss der Insolvenzverwalter das alles herausfinden und bewerten; das bietet einen gewissen Schutz.

Der Gang zum Insolvenzgericht kann sich aber durchaus lohnen, denn das Gesetz bietet Unternehmern und Unternehmerinnen sehr gute Möglichkeiten, sich ohne Verlust der Existenz von erheblichen Altlasten zu befreien. Der Antrag muss nur richtig gestellt werden, dann

  • vermeiden Sie die persönliche Haftung,
  • werden von allen Schulden befreit
  • und behalten auch noch Ihr Unternehmen und Ihre Existenz und erhalten  die Chance für einen
  • fresh start
  • Nur Geld verdienen müssen Sie dann noch selbst!

Schicken Sie Ihren Steuerberater zu uns, wir zeigen ihm, wie es geht!

Das StaRuG – Der außergerichtliche Restrukturierungsrahmen aus Sicht der Gläubiger (D)

Am 01.01.2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die außergerichtliche Schuldenbereinigung für Unternehmen in Kraft gesetzt (StaRuG). Damit wird die EU-Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen in deutsches Insolvenzrecht umgesetzt. Für Sie als Gläubiger ändert sich – im Vergleich zur Eigenverwaltung – eigentlich gar nichts. Das Verfahren ist genauso intransparent und schuldnerfreundlich gestaltet wie die Eigenverwaltung und das Insolvenzplanverfahren und mit einer Rechtsaufsicht durch die Gerichte ist weiterhin nicht zu rechnen.

Hier ist das StaRuG in a nutshell (formuliert für Gläubiger, die nicht in die Restrukturierungsverhandlungen einbezogen wurden):

Das Gesetz sieht auch hier wieder einen Vergleich mit Unterwerfungszwang vor, in dem Sie als Gläubiger – sofern Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind – überstimmt werden können. Für Sie als Gläubiger ändert sich im Vergleich zum Insolvenzplan also gar nichts: Hier wie dort können Sie überstimmt werden und hier wie dort muss das Gericht den Plan bestätigen. Davon darf man sich allerdings keine höhere Prüfungskompetenz erwarten als bisher: Geprüft wird in der Praxis allenfalls die Einhaltung der Formalien.

Auf Antrag kann ein Schuldner-Unternehmen, das sich entschulden will, einen sog. „automatic stay“ erwirken, d.h. eine einstweilige Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen. Das ist bei der Eigenverwaltung auch der Fall. Ihr Schuldner kann dann in Ruhe diejenigen Verbindlichkeiten abschütteln, die er sich nicht mehr leisten mag. Bestimmte Gläubiger werden aber nach gusto bevorzugt (weil es ja keiner merkt) und die gesamte persönliche Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, etwa für Insolvenzverschleppung, wird unter den Teppich gekehrt. Irgendwann bekommen Sie von Ihrem Geschäftspartner ein Schreiben, in dem der Zwangsvergleich präsentiert wird, der mit  bestimmten Gläubigern zuvor bereits ausgehandelt wurde – nur mit Ihnen leider nicht. Wenn Sie nicht einverstanden sind, werden Sie von den Mehrheitsgläubigern einfach überstimmt. Das ist alles – genau wie bei der Eigenverwaltung und im Insolvenzplanverfahren – bestens vorbereitet. Das Gericht schaut noch weniger drauf als bei der Eigenverwaltung, also können die Schuldner und ihre Berater noch besser gestalten, wie und was sie wollen. Das Gericht prüft anschließend zwar noch die Formalien, aber das wäre aus meiner Sicht auch entbehrlich.

Beim zuständigen Gericht tut der Gesetzgeber sich wieder schwer: Es soll ein sog. „Restrukturierungsgericht“ geben. Der Gesetzgeber will dadurch mehr Kompetenz auf Seiten der Richter herbeizaubern. Heureka! Er sucht die Kompetenz bei den Amtsgerichten an den OLG-Standorten. Der Fortbildungsdrang ist dort allerdings genauso niedrig wie in der Fläche.

Der sog. „Restrukturierungsbeauftragte“, den das Gesetz jetzt an Stelle des Sachwalters vorsieht, wird – wie bei der Eigenverwaltung auch – vom Schuldner und seinen Beratern handverlesen ausgesucht. Das sind eingefahrene Strukturen, die wechselseitig voneinander leben. Von dessen „Überwachung“ brauchen Sie also auch kein gläubigerschützendes Engagement zu erwarten. Das müssen Sie selbst erledigen.

Glücklicherweise wurde auf die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Vertragsauflösung verzichtet: Wer sich als Schuldner einseitig von ungünstigen Verträgen lösen will, muss eben ein gerichtliches Insolvenzverfahren betreiben (da steht es dann für alle Verträge im Gesetz!). Eine Vertragsauflösung im außergerichtlichen Verfahren hätte vom Gericht bestätigt werden müssen, aber der Gesetzgeber fand, dass die Insolvenzrichter in Deutschland keine ausreichende Kompetenz haben, um die Angemessenheit dieser Maßnahme beurteilen zu können. Jetzt haben wir es amtlich! Dabei stimmt das gar nicht: Die Vorsitzenden der KfH haben diese Kompetenz natürlich, und ihre Handelsrichter auch. Aber der Gesetzgeber will diese Richter auf gar keinen Fall mit Unternehmensinsolvenzen befassen (die Amtsgerichtsdirektoren könnten dadurch dramatisch an Bedeutung – und womöglich an Gehalt – verlieren, was den Rechtsstaat in seinen Grundfesten erschüttern würde), und von den Richtern und Richterinnen der Vollstreckungsabteilungen kann diese Kompetenz natürlich nicht erwartet werden. Das Ergebnis ist also richtig, die Begründung mal wieder – blamabel.

Die gute Nachricht ist, dass Ihre dinglichen Sicherheiten zunächst nicht angetastet werden. Die Schuldner werden aber versuchen, sie im Zwangsvergleich zu beschneiden, oder/und andere dingliche Sicherheiten herzuzaubern, die bereits seit langem untergegangen waren. Das Modell findet sich im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren ganz genauso, wenn man nicht aufpasst. Ihre Position als Gläubiger entspricht im Ergebnis daher exakt Ihrer Position im Eigenverwaltungs- und im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren: Hier wie dort erfahren Sie nichts, die Gerichte sind nicht hilfreich und im Übrigen eher gläubigerfeindlich, und am Ende des Tages werden Sie sowieso überstimmt, weil alles schon mit den Mehrheitsgläubigern abgestimmt war. Um das anders zu handhaben, brauchen Sie eine exzellente, schnelle und sehr praxisnahe Rechtsberatung an Ihrer Seite und eine Warenkreditversicherung.

Meine Handlungsempfehlung an Sie als Gläubiger lautet deshalb im Hinblick auf das StaRuG lediglich,

  1. die Risiko-Engagements Ihres Hauses jetzt nochmal konkret zu identifizieren und zu beziffern,
  2. entsprechende Rückstellungen zu bilden (falls Sie sich gegen eine WKV entscheiden) und
  3. sie auf ausreichende WKV-Deckung hin zu überprüfen (bei der Deckung müssen Sie auch die Anfechtungsrisiken identifizieren und einrechnen).

Bei der korrekten Handhabung im außergerichtlichen Restrukturierungsverfahren unterstütze ich Sie natürlich mit der gewohnten Kompetenz und Praxisnähe. Sprechen Sie mich bitte einfach an.

 

08.01.2020 – Barbara Brenner, Rechtsanwältin

1 2 3 4