BGH ändert Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen… nicht!
Der BGH hat in einem am 16.4.2015 abgefassten Urteil den Standpunkt vertreten, das Ratenzahlungen, die innerhalb der geschäftlichen Gepflogenheiten vereinbart werden, nicht anfechtbar seien. Das wording entnimmt er dem Referentenentwurf des BMJV zur Anfechtungsreform und behauptet, das entspreche auch der ständigen Rechtsprechung. Kein Wort wahr:
In dem entschiedenen Fall hatte
– der Schuldner nach Aktenlage keine Aussage gemacht wie z.B., er könne jetzt nicht zahlen,
und
– der Gläubiger hatte noch keine Schritte zur Durchsetzung unternommen.
Ob die Ratenzahlung dann den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht oder nicht, davon ist in dem Urteil nicht die Rede.
Offenbar schminkt der IX. Zivilsenat sich seine frühere Rechtsprechung schön. Gleichzeitig wissen wir jetzt auch, wie der Senat die neue Anfechtungsreform umsetzen wird: Nur solche Ratenzahlungen werden als „Gepflogenheit im Geschäftsverkehr“ angesehen werden, die
– ohne Hinweis auf ein Nicht-Zahlen-Können und
– ohne vorangegangene Mahnung, ZV etc.
– schlicht geduldet werden.
Das war in der Tat schon ständige Rechtsprechung!
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