Lockdown wegen Corona-Pandemie: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hält Ausgangsbeschränkungen (inzwischen) für verfassungswidrig
Ein saarländischer Bürger hatte sich über die von der saarländischen Landesregierung verhängten Ausgangssperren beschwert und ist den Weg bis zum Verfassungsgericht des Landes gegangen – mit Erfolg!
Am 28.04.2020 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes laut einer Pressemitteilung beschlossen, dass Ausgangsbeschränkungen, die die Landesregierung am 17. April 2020 durch Rechtsverordnung verhängt hatte, verfassungswidrig sind. Im besonders schwer betroffenen deutsch-französischen Grenzgebiet – so der Verfassungsgerichtshof – waren die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie durchaus geboten, allerdings müssen die mit den Ausgangsbeschränkungen verbundenen Grundrechtseingriffe „Tag für Tag“ auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden.Pressemitteilung vom 28.4.2020 (Corona)
„Verhältnismäßigkeit“ bedeutet im verfassungsrechtlichen Sinn, dass eine Grundrechtseingriff nur dann verfassungsmäßig ist, wenn
– die Maßnahme grundsätzlich geeignet ist, ein – verfassungsrechtlich unbedenkliches – Ziel zu erreichen,
– ferner darf es kein milderes geeignetes Mittel geben, um das Ziel zu erreichen, und
– der Eingriff muss „verhältnismäßig im engeren Sinne“ sein, d.h. die Schwere der Verletzung des Grundrechts muss gegen das Ziel, das erreicht werden soll, abgewogen werden und gegenüber diesem Ziel zurück treten.
Bei dieser „großen“ Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt natürlich der Dauer und der kreativen Ausgestaltung des Grundrechtseingriffs Bedeutung zu.
Und natürlich muss die Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, denn kein Grundrechtseingriff ist ohne gesetzliche Ermächtigung zulässig. Das Infektionsschutzgesetz (früher: Bundesseuchengesetz) ist eine solche Grundlage.
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