Restschuldbefreiungsverfahren wird verkürzt
Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 auf 3 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens beschlossen. Die im Jahr 2014 eingeführten Bedingungen für eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (auf 3 Jahre bei Tilgung der Verfahrenskosten + 35 % der Verbindlichkeiten, auf 5 Jahre bei Tilgung der Verfahrenskosten) fallen demnach ersatzlos weg. Die Neuregelung wird für künftige Verfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden. Es lohnt sich also, mit dem Antrag noch ein paar Monate zuzuwarten. Die Neuregelung war für Unternehmer und Selbständige geplant, sie gilt aber auch für Verbraucher; für Verbraucher wird es allerdings Sondervorschriften geben.
Die 3-Jahres-Regelung geht (mal wieder) auf eine EU-Richtlinie zurück, mit der ein unternehmerischer fresh-start ermöglicht werden soll. Allerdings wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnis und bei der SCHUFA aber wohl weiterhin erst 3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden, künftig also 6 Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens, aber der fresh-starter wird weiterhin dauerhaft ohne Bankkredit auskommen müssen, denn das Negativ-Merkmal bleibt dauerhaft eingetragen.
Für einen unternehmerischen fresh-start ist die Verkürzung daher ungeeignet. Dafür muss es wesentlich schneller gehen. Wir empfehlen deshalb nach wie vor den Insolvenzplan als ad-hoc-Sanierungsinstrument, oder aber – noch besser – ein außergerichtliches Moratorium, weil dann erst gar keine Einträge erfolgen. Hierzu berät meine Kanzlei Sie gerne.
Hier sind die Einzelheiten des Regierungsentwurfs:
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